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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Runimation Studios GmbH gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebots und Vertrags.

Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr. 140/1979 in der dzt. gültigen Fassung, zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebots/Auftrags(Bestätigung per E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrags ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2

Die Herstellung des Filmwerks, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist.

Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten.

1.3

Im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.


2. Kosten

2.1

Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2

Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3

Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4

Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5

Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.


3. Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist

3.1

Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des akzeptierten Angebots.

3.2

Die künstlerische und technische Gestaltung des Werks obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3

Verlangt der Auftraggeber nach der Abnahme des Films Änderungen, so gehen diese zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4

Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.


4. Haftung

4.1

Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

4.2

Tritt bei der Herstellung des Films ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

5.1

Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber vor Drehbeginn ohne Verschulden des Produzenten zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.


6. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 1/3 bei Vertragsunterzeichnung
  • 1/3 bei Drehbeginn
  • 1/3 bei Abnahme der Produktion

7. Urheberrechte, Verwertungsrechte

7.1

Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuchs hergestellt.

7.2

Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.


8. Sonstige Bestimmungen

8.1

Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2

Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

8.6

Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.7

Gerichtsstand ist das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.